Tools:
Update via:
Änderung § 164 GenG vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 164 GenG, alle Änderungen durch Artikel 1 GenTraG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 164 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 164 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 164 Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung | |
(Text alte Fassung) § 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2006 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. | (Text neue Fassung) § 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al0-62953.htm