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Änderung § 21 GenG vom 18.08.2006
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§ 21 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 21 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben | |
(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, daß von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind. | (Text neue Fassung) (2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind. |
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