Tools:
Update via:
Änderung § 54 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 54 GenG, alle Änderungen durch Bekanntmachung GenGNeuBek am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 54 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 54 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband | |
(Text alte Fassung) Die Genossenschaft muß einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). | (Text neue Fassung) Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al11236-0.htm