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Änderung § 54 GenG vom 18.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 54 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 54 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband


(Text alte Fassung)

Die Genossenschaft muß einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).

(Text neue Fassung)

Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband).