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Änderung § 63c GenG vom 18.08.2006
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§ 63c GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 63c GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63c Satzung des Prüfungsverbandes | |
(Text alte Fassung) (1) Die Satzung des Verbandes muß enthalten: | (Text neue Fassung) (1) Die Satzung des Verbandes muss enthalten: |
1. die Zwecke des Verbandes; 2. den Namen; er soll sich von dem Namen anderer bereits bestehender Verbände deutlich unterscheiden; 3. den Sitz; 4. den Bezirk. | |
(2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes. | (2) Die Satzung soll ferner Bestimmungen enthalten über Auswahl und Befähigungsnachweis der anzustellenden Prüfer, über Art und Umfang der Prüfungen sowie über Berufung, Sitz, Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und über die sonstigen Organe des Verbandes. |
(3) Änderungen der Satzung, die nach den Absätzen 1 und 2 notwendige Bestimmungen zum Gegenstand haben, sind der für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. |
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