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Änderung § 94 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 GenG, alle Änderungen durch Bekanntmachung GenGNeuBek am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 94 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 94 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Klage auf Nichtigerklärung | |
(Text alte Fassung) Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, daß die Genossenschaft für nichtig erklärt werde. | (Text neue Fassung) Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde. |
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