Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 107 GenG vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 107 GenG, alle Änderungen durch Bekanntmachung GenGNeuBek am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 107 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 107 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich bekanntzumachen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.

(2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. 2 Der Termin ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden.

(2) 1 Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. 2 Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen.

(heute geltende Fassung)