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Änderung § 10 GenG vom 01.01.2007
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§ 10 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 10 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Genossenschaftsregister | |
(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. (2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung Genossenschaftsregister' in den Verkehr gebracht werden. |
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