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Änderung § 14a GenG vom 01.01.2007

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§ 14a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 14a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a Bestehende Zweigniederlassungen


(Text neue Fassung)

§ 14a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Genossenschaftsregister eingetragen, so sind alle Anmeldungen, die die Niederlassung am Sitz der Genossenschaft oder eine eingetragene Zweigniederlassung betreffen, beim Gericht des Sitzes zu bewirken. Dabei sind so viel Stücke einzureichen, wie Niederlassungen bestehen.

(2) Ist die Eintragung bekannt zu machen, so hat das Gericht des Sitzes in der Bekanntmachung anzugeben, dass die gleiche Eintragung für die Zweigniederlassungen bei den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der Zweigniederlassungen erfolgen wird. Ist der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser anzugeben.

(3) Das Gericht des Sitzes hat seine Eintragung von Amts wegen den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Stück der Anmeldung beizufügen. Ist die Eintragung bekannt gemacht worden, so hat das Gericht des Sitzes die Nummer des Bundesanzeigers, in der die Eintragung bekannt gemacht worden ist, den Gerichten der Zweigniederlassungen mitzuteilen. Die Gerichte der Zweigniederlassungen haben die Eintragung ohne Nachprüfung in ihr Genossenschaftsregister zu übernehmen.

(4) Betrifft die Anmeldung ausschließlich die Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so sind außer dem für das Gericht des Sitzes bestimmten Stück nur so viel Stücke einzureichen, wie Zweigniederlassungen betroffen sind. Das Gericht des Sitzes teilt seine Eintragung nur den Gerichten der Zweigniederlassungen mit, deren Verhältnisse sie betrifft.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß auch für Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen. Die Absätze 1, 3 und 4 gelten ferner sinngemäß für die Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung von Namensunterschriften.



 
(heute geltende Fassung)