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Änderung § 148 GenG vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 148 GenG, alle Änderungen durch Artikel 19 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 148 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 148 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Text alte Fassung) § 148 Pflichtverletzung bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit | (Text neue Fassung)§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig beantragt. | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 33 Abs. 3 die Generalversammlung nicht oder nicht rechtzeitig einberuft oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
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