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Änderung § 1 GenG vom 18.08.2006

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§ 1 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 1 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1


(Text neue Fassung)

§ 1 Wesen der Genossenschaft


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(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich:

1. Vorschuß- und Kreditvereine,

2. Rohstoffvereine,

3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkauf landwirtschaftlicher
oder gewerblicher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine),

4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkauf derselben auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften),

5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens-
oder Wirtschaftsbedürfnissen im großen und Ablaß im kleinen (Konsumvereine),

6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechnung,

7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,

erwerben
die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes.



(1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft' nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Eine Beteiligung an Gesellschaften und sonstigen Personenvereinigungen einschließlich der Körperschaften des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn sie

vorherige Änderung

1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder,



1. der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft oder deren sozialer oder kultureller Belange oder,

2. ohne den alleinigen oder überwiegenden Zweck der Genossenschaft zu bilden, gemeinnützigen Bestrebungen der Genossenschaft

zu dienen bestimmt ist.