Tools:
Update via:
Änderung § 3 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 GenG, alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 3 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3 | (Text neue Fassung)§ 3 Firma der Genossenschaft |
(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind. | Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'eingetragene Genossenschaft' oder die Abkürzung 'eG' enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al1470-0.htm