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Änderung § 7 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 GenG, alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 7 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 7 | (Text neue Fassung)§ 7 Weiterer zwingender Satzungsinhalt |
Das Statut muß ferner bestimmen: 1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Genossen mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jeder Genosse verpflichtet ist; dieselben müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehnteile des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein; | Die Satzung muß ferner bestimmen: 1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein; |
(Textabschnitt unverändert) 2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat. |
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