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Änderung § 8a GenG vom 18.08.2006
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§ 8a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 8a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 8a (neu) | (Text neue Fassung)§ 8a Mindestkapital |
(1) In der Satzung kann ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. (2) 1 Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital, ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde. 2 Das Nähere regelt die Satzung. |
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