§ 10 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 10 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 10 | (Text neue Fassung)§ 10 Genossenschaftsregister |
(1) Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. | (1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) (2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt. |