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Änderung § 17 GenG vom 18.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 17 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17


(Text neue Fassung)

§ 17 Juristische Person; Formkaufmann


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

vorherige Änderung

(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.



(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.