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Änderung § 17 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 17 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 17 | (Text neue Fassung)§ 17 Juristische Person; Formkaufmann |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. | |
(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. | (2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs. |
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