Tools:
Update via:
Änderung § 23 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 23 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 23 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 23 | (Text neue Fassung)§ 23 Haftung der Mitglieder |
(1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Genossen nach Maßgabe dieses Gesetzes. | (1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Mitglieder nach Maßgabe dieses Gesetzes. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten. | |
(3) Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufender Vertrag ist ohne rechtliche Wirkung. | (3) Vereinbarungen, die gegen die vorstehenden Absätze verstoßen, sind unwirksam. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al1499-0.htm