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Änderung § 168 GenG vom 12.08.2021
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§ 168 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 168 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 168 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | |
(Text alte Fassung) 1 Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. | (Text neue Fassung) 1 Die Festlegungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 und 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung haben erstmals bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen. 2 Die nach § 9 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der am 1. Mai 2015 geltenden Fassung erstmals festzulegende Frist darf nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. |
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