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Änderung § 52 GenG vom 18.08.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 52 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 52 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52


(Text neue Fassung)

§ 52 (weggefallen)


vorherige Änderung

Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.