Tools:
Update via:
Änderung § 52 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 52 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 52 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 52 | (Text neue Fassung)§ 52 (weggefallen) |
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al1532-0.htm