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Änderung § 63 GenG vom 18.08.2006
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§ 63 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 63 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 63 | (Text neue Fassung)§ 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts |
Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. Erstreckt sich der Bezirk des Verbandes über das Gebiet eines Landes hinaus, so erfolgt die Verleihung im Benehmen mit den beteiligten Ländern. | Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. |
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