Tools:
Update via:
Änderung § 64 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 GenG, alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 64 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 64 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 64 | (Text neue Fassung)§ 64 Staatsaufsicht |
(Textabschnitt unverändert) Die zuständige oberste Landesbehörde, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat, ist berechtigt, die Prüfungsverbände darauf prüfen zu lassen, ob sie die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen; sie kann sie durch Auflagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al1552-0.htm