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Änderung § 79 GenG vom 18.08.2006
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§ 79 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 79 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 79 | (Text neue Fassung)§ 79 Auflösung durch Zeitablauf |
(1) In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein. (2) Die Vorschrift in § 78 Abs. 2 findet Anwendung. | (1) Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst. (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden. |
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