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Änderung § 81a GenG vom 18.08.2006
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§ 81a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 81a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung)§ 81a | (Text neue Fassung)§ 81a Auflösung bei Insolvenz |
(Textabschnitt unverändert) Die Genossenschaft wird aufgelöst 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |
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