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Änderung § 82 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 82 GenG, alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 82 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 82 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 82 | (Text neue Fassung)§ 82 Eintragung der Auflösung |
(1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht ohne Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen. | (1) Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gericht unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Sie muß von den Liquidatoren durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekanntgemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Genossenschaft zu melden. | |
(3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft (§ 81a Nr. 2) sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. | (3) Im Falle der Löschung der Genossenschaft wegen Vermögenslosigkeit sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al1577-0.htm