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Änderung § 96 GenG vom 18.08.2006

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§ 96 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 96 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

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§ 96


(Text neue Fassung)

§ 96 Verfahren bei Nichtigkeitsklage


vorherige Änderung

Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5 und des § 52.



Das Verfahren über die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Wirkungen des Urteils bestimmen sich nach den Vorschriften des § 51 Abs. 3 bis 5.