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Änderung § 98 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 98 GenG, alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 98 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 98 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 98 | (Text neue Fassung)§ 98 Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
(Textabschnitt unverändert) Abweichend von § 19 Abs. 1 der Insolvenzordnung ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn | |
1. die Genossen Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Genossen übersteigt, 2. die Genossen keine Nachschüsse zu leisten haben oder | 1. die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung ein Viertel des Gesamtbetrages der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt, 2. die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder |
3. die Genossenschaft aufgelöst ist. |
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