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Änderung § 107 GenG vom 18.08.2006
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§ 107 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 107 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
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(Text alte Fassung) § 107 | (Text neue Fassung)§ 107 Gerichtliche Erklärung über die Vorschussberechnung |
(1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist öffentlich bekanntzumachen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden. | (1) Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Der Termin ist öffentlich bekanntzumachen; die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder sind besonders zu laden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Berechnung ist spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung und den Ladungen hinzuweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al1605-0.htm