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Änderung § 113 GenG vom 18.08.2006

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§ 113 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 113 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 113


(Text neue Fassung)

§ 113 Zusatzberechnung


vorherige Änderung

(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.



(1) 1 Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. 2 Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.