Tools:
Update via:
Änderung § 113 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EGSCE am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 113 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 113 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 14.08.2006 BGBl. I 1911 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 113 | (Text neue Fassung)§ 113 Zusatzberechnung |
(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Genossen zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung. | (1) 1 Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. 2 Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al1613-0.htm