Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 GenG vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 GenG, alle Änderungen durch Artikel 22 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 12 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Veröffentlichung der Satzung


(Text alte Fassung)

(1) Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht im Auszug zu veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichung muss enthalten:

1. das Datum der Satzung,

2. die Firma und den Sitz der Genossenschaft,

3. den Gegenstand des Unternehmens,

4. die Mitglieder des Vorstands sowie deren Vertretungsbefugnis,

5. die Zeitdauer der Genossenschaft, falls diese auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.


(Text neue Fassung)

Die eingetragene Satzung ist von dem Gericht zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung)