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Änderung § 157 GenG vom 01.08.2022

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§ 157 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 157 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister


(Text alte Fassung)

Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

(Text neue Fassung)

1 Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2 Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.

(heute geltende Fassung) 

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