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Änderung § 157 GenG vom 01.08.2022
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§ 157 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 157 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
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(Textabschnitt unverändert) § 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister | |
(Text alte Fassung) Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | (Text neue Fassung) 1 Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2 Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. |
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