Tools:
Update via:
Änderung § 63d GenG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 63d GenG, alle Änderungen durch Artikel 77 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 63d GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 63d GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 63d Einreichungen bei Gericht | |
(Text alte Fassung) Der Verband hat den nach § 10 zuständigen Gerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen. | (Text neue Fassung) Der Verband hat den Registergerichten, in deren Bezirk die ihm angehörenden Genossenschaften ihren Sitz haben, die Satzung mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde sowie jährlich im Monat Januar ein Verzeichnis der ihm angehörenden Genossenschaften einzureichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al20521-0.htm