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Änderung § 93 GenG vom 01.09.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 93 GenG, alle Änderungen durch Artikel 77 FGG-RG am 1. September 2009 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 93 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 93 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Aufbewahrung von Unterlagen | |
(Text alte Fassung) Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das nach § 10 zuständige Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen. | (Text neue Fassung) 1 Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. 2 Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. 3 Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen. |
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