Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 GenG vom 01.01.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 GenG, alle Änderungen durch Artikel 22 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 5 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Form der Satzung


(Text alte Fassung)

Die Satzung der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form.

(Text neue Fassung)

Die Satzung der Genossenschaft bedarf der Textform.

(heute geltende Fassung)