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Änderung § 11 GenG vom 01.01.2025

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§ 11 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 11 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anmeldung der Genossenschaft


(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

(Text alte Fassung)

1. die Satzung, die von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss;

(Text neue Fassung)

1. die Satzung, die

a)
von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder

b) verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte Satzung der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, sowie der Erklärung von mindestens drei Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind;


2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.



(heute geltende Fassung)