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Änderung § 15 GenG vom 01.01.2025

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§ 15 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 15 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Beitrittserklärung


(Text neue Fassung)

§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft


vorherige Änderung

(1) 1 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben. 2 Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 3 Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. 4 Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.

(2) 1 Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.



(1) 1 Die Mitgliedschaft wird durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben; die Satzung kann für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. 2 Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen; es reicht aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird. 3 Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Textform. 4 Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.

(2) 1 Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. 3 Zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 2 ist im Falle einer schriftlichen Beitrittserklärung diese unverzüglich zurückzugeben. 4 Bei einer elektronischen Beitrittserklärung sind die Daten der Beitrittserklärung unverzüglich nach Absenden der Mitteilung nach Satz 2 zu löschen.

(heute geltende Fassung)