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Änderung § 15b GenG vom 01.01.2025

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§ 15b GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 15b GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15b Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer schriftlichen und unbedingten Beitrittserklärung. 2 Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen bedarf es einer unbedingten Beitrittserklärung in Textform; die Satzung kann in diesem Fall für die Beitrittserklärung die Schriftform vorschreiben. 2 Für deren Inhalt gilt § 15a entsprechend.

(2) Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen darf, außer bei einer Pflichtbeteiligung, nicht zugelassen werden, bevor alle Geschäftsanteile des Mitglieds, bis auf den zuletzt neu übernommenen, voll eingezahlt sind.

(3) 1 Die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen wird mit der Beitrittserklärung nach Absatz 1 und der Zulassung durch die Genossenschaft wirksam. 2 § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung)