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Änderung § 177 GenG vom 01.01.2025

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§ 177 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 177 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 177 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029

1. eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,

2. eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,

3. eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1

auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. 2 Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.

(2) 1 Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. 2 Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.