Änderung § 169 GenG vom 17.06.2016

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§ 169 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 169 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 169 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz


vorherige Änderung

 


§ 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 3 jeweils in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) müssen so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind.

 



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