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Änderung § 47 GenG vom 22.07.2017
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§ 47 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 47 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Niederschrift | |
(1) 1 Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2 Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern des Vorstands zu unterschreiben. 2 Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 2 Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. |
(3) 1 Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. 2 Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. (4) 1 Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. 2 Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 3 Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren. |
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