Änderung § 156 GenG vom 25.05.2018

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§ 156 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 156 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 156 Bekanntmachung von Eintragungen


(Text neue Fassung)

§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen


vorherige Änderung

(1) 1 § 8 Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9 und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. 2 Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97 statt. 3 § 10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 § 8 Abs. 1 sowie die §§ 8a, 9, 10a und 11 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. 2 Eine gerichtliche Bekanntmachung von Eintragungen findet nur gemäß den §§ 12, 16 Abs. 5, § 28 Satz 3, § 42 Abs. 1 Satz 3, § 51 Abs. 5 sowie in den Fällen des § 22 Abs. 1, des § 22a Abs. 1, des § 82 Abs. 1 und des § 97 statt. 3 § 10 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.



 



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