interne Verweise§ 48 GenG Zuständigkeit der Generalversammlung (vom 22.07.2017) ... der Jahresabschluss bei der Feststellung geändert und ist die Prüfung nach § 53 bereits abgeschlossen, so werden vor der erneuten Prüfung gefasste Beschlüsse über ...
§ 53a GenG Vereinfachte Prüfung; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022) ... § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. Eine vereinfachte Prüfung umfasst die ... eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Generalversammlung kann jederzeit eine solche vollständige ...
§ 63c GenG Satzung des Prüfungsverbandes (vom 17.06.2016) ... gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinne des § 53 Absatz 2, im Sinn des § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, im Sinn des Artikels 25 ...
§ 63d GenG Einreichungen bei Gericht (vom 22.07.2017) ... einzureichen. Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer ...
§ 63e GenG Qualitätskontrolle für Prüfungsverbände (vom 01.07.2021) ... Aufträge eingehalten werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfungen nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften und die Prüfungen bei den in ... werden. Sie erstreckt sich auf die Prüfungen nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften und die Prüfungen bei den in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 des ...
§ 64 GenG Staatsaufsicht (vom 17.06.2016) ... Bei einem Verband, der nur solche Genossenschaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2 Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindestens alle zehn Jahre eine Untersuchung ...
Zitat in folgenden NormenAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG)
Artikel 7 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1310, 1322; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
§ 8 AltZertG Rücknahme, Widerruf und Verzicht (vom 01.01.2016) ... die Zertifizierungsstelle zu unterrichten, soweit er im Rahmen einer Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes Tatsachen im Sinne des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im ... wenn in Zukunft ein anderer als der bisherige Prüfungsverband die Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes vornehmen ...
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 340k HGB (vom 01.07.2021) ... nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht. § 36 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. § 324 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anwendbar auf ...
Satzung DG BANK AG
Anhang 2 G. v. 13.08.1998 BGBl. I S. 2102
§ 26 DGBankSa ... auch entsprechend den für Genossenschaften geltenden Prüfungsgrundsätzen (§ 53 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften). Unverzüglich nach ...
SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 34 SCEAG Prüfung ... Für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft gelten die §§ 53 bis 64c des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (2) Handelt es sich bei der ...
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... „eingetragen, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen im Sinne des § 53 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes," ersetzt. bb) Folgender Satz wird ... § 340k Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs" die Wörter „des § 53 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes," eingefügt. d) Die folgenden ...
Artikel 7 APAReG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... „gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinne des § 53 Absatz 2" ersetzt. 6. § 63e wird wie folgt geändert: a) ... sind" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft" durch die Wörter ... „Bei einem Verband, der nur solche Genossenschaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2 Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindestens alle zehn Jahre eine Untersuchung ...
Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 BilMoG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... welches die Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 erfüllt." 6. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... und des Prüfungsausschusses vor dem 29. Mai 2009 bestellt worden sind. (2) § 53 Abs. 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ...
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 2 EigRentG Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ... Zertifizierungsbehörde zu unterrichten, soweit er im Rahmen einer Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes Tatsachen im Sinne des Satzes 1 oder einen Widerrufsgrund im ... wenn in Zukunft ein anderer als der bisherige Prüfungsverband die Prüfung nach § 53 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes vornehmen wird." 6. § 11 Abs. 2 Satz 1 ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 11 FISG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: „§ 36 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. § 324 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anwendbar auf Kreditinstitute in der ...
Artikel 20 FISG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 4. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... Prüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) § 53 Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 ...
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Artikel 1 GenTraG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... „§ 21b Mitgliederdarlehen". b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 53a Vereinfachte Prüfung; ... der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht" eingefügt. 16. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ... Euro" durch die Wörter „3 Millionen Euro" ersetzt. 17. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: „§ 53a Vereinfachte Prüfung; ... § 21b Absatz 1 entgegengenommen haben, beschränkt sich jede zweite Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 auf eine vereinfachte Prüfung. Eine vereinfachte Prüfung umfasst die Durchsicht der in ... eingereicht, hat der Prüfungsverband das Recht, eine vollständige Prüfung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 vorzunehmen. Die Generalversammlung kann jederzeit eine solche vollständige Prüfung ... angefügt: „Wurde bei einer dieser Genossenschaften im letzten sich aus § 53 Absatz 1 ergebenden Prüfungszeitraum keine Pflichtprüfung durchgeführt, ist dies in einer ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ... worden war." 53. § 52 wird aufgehoben. 54. § 53 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ... Begutachtungen des Verbandes bei Genossenschaften" durch die Wörter nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften" ersetzt. ... Genossenschaften" durch die Wörter nach § 53 Abs. 1 und 2 bei den in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften" ersetzt. 68. In § 63f Abs. 2 ... Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung § 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 18. August 2006 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung ...
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 3 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 316 ... im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte § 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und ...
Zitate in aufgehobenen TitelnD-Markbilanzgesetz
G. v. 21.08.1949 WiGBl. 279; aufgehoben durch Artikel 48 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/v14570.htm