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Zitierungen von § 79a GenG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79a GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 117 GenG Fortsetzung der Genossenschaft (vom 18.08.2006)
... größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Die Vorschriften des § 79a Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden. (3) Die Fortsetzung der Genossenschaft ist zusammen mit dem Beschluss ...
§ 147 GenG Falsche Angaben oder unrichtige Darstellung (vom 18.08.2006)
... wer als Mitglied des Vorstands oder als Liquidator in einer schriftlichen Versicherung nach § 79a Abs. 5 Satz 2 über den Beschluss zur Fortsetzung der Genossenschaft falsche Angaben macht ...
Zitat in folgenden Normen
Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
§ 6 GenRegV Form der Anmeldung (vom 01.09.2009)
... und der Fortsetzung einer Genossenschaft in den Fällen der §§ 78, 79, 79a , 117 des Gesetzes; 7. die Anmeldung der Umwandlung unter Beteiligung einer ...
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
neugefasst durch B. v. 03.07.1991 BGBl. I S. 1418; zuletzt geändert durch Artikel 136 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 42 LwAnpG Anzuwendende Vorschriften
... unter Beachtung des § 44; im übrigen gelten § 78 Abs. 2, § 79a , §§ 82 bis 93 des Genossenschaftsgesetzes. § 83 des ...
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... 78a und 78b (weggefallen) § 79 Auflösung durch Zeitablauf § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft § 80 Auflösung durch das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... durch das Wort unverzüglich" ersetzt. 83. Die §§ 79 bis 81 werden wie folgt gefasst: § 79 Auflösung durch Zeitablauf ... Zeit aufgelöst. (2) § 78 Abs. 2 ist anzuwenden. § 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft (1) Ist die Genossenschaft durch ...
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