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Zitierungen von § 105 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 114 GenG Nachschussberechnung (vom 18.08.2006)
... und der zu ihr etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wieviel die Mitglieder nach § 105 an Nachschüssen zu leisten haben (Nachschussberechnung). (3) Die ...
§ 115a GenG Abschlagsverteilung der Nachschüsse (vom 18.08.2006)
... Schulden zu dem Vermögen mit einer Erstattung eingezogener Beträge an Mitglieder nach § 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3 zu rechnen ist. (2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der ...
§ 115b GenG Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder (vom 18.08.2006)
... mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von ... § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu ...
§ 115d GenG Einziehung und Erstattung von Nachschüssen (vom 18.08.2006)
... Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt oder sichergestellt ...
§ 115e GenG Eigenverwaltung (vom 18.08.2006)
... die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter ...
§ 120 GenG Herabsetzung der Haftsumme (vom 19.12.2014)
... wie es vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten verpflichtet war. Die §§ 105 bis 115b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur solche Verbindlichkeiten zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 95 UmwG Fortdauer der Nachschußpflicht (vom 01.01.2007)
... können. Für die Einziehung der Nachschüsse gelten die §§ 105 bis 115a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend. (2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, ...
§ 271 UmwG Fortdauer der Nachschußpflicht (vom 01.01.2007)
... seinen Geschäftsanteil oder seine Aktie veräußert hat. Die §§ 105 bis 115a des Genossenschaftsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß ...

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Anlage 1 EGSCE (zu Artikel 3 Abs. 2)
... Eröffnung des Insolvenzverfahrens §§ 103 und 104 (weggefallen) § 105 Nachschusspflicht der Mitglieder § 106 Vorschussberechnung § 107 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Artikel 3 EGSCE Änderung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
... durch das Wort „unverzüglich" ersetzt. 101. Die §§ 105 und 106 werden wie folgt gefasst: „§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder ... 101. Die §§ 105 und 106 werden wie folgt gefasst: „§ 105 Nachschusspflicht der Mitglieder (1) Soweit die Ansprüche der Massegläubiger ... Mitgliedern die von diesen geleisteten Beiträge zu erstatten, sobald die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt oder sichergestellt ...

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 5 RatingG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... verpflichtet, wie es vor Herabsetzung der Haftsumme zu leisten verpflichtet war. Die §§ 105 bis 115b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass nur solche Verbindlichkeiten zu ...