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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (1. MichstAusbGlVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
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