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Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (2. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1393 (Nr. 28); Geltung ab 01.07.2012, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:


Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 AuslZuschlV Anlage 1, Anlage 2, mWv. 1. Juli 2010 § 1a (neu)

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2011 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

1.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 werden die Wörter „Marseille 1 (eins)" durch die Wörter „Marseille 2 (zwei)" ersetzt.

bb)
In Nummer 28 werden die Wörter „Moskau 10 (zehn)" durch die Wörter „Moskau 9 (neun)" ersetzt.

b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 14 wird die Angabe „17 (siebzehn)" durch die Angabe „18 (achtzehn)" ersetzt.

bb)
In Nummer 20 wird die Angabe „16 (sechzehn)" durch die Angabe „17 (siebzehn)" ersetzt.

cc)
In Nummer 36 werden die Wörter „Kapstadt 13 (dreizehn)" durch die Wörter „Kapstadt 14 (vierzehn)" ersetzt.

c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: In Nummer 6 wird die Angabe „12 (zwölf)" durch die Angabe „13 (dreizehn)" ersetzt.

d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „13 (dreizehn)" durch die Angabe „14 (vierzehn)" ersetzt.

bb)
In Nummer 29 wird die Angabe „18 (achtzehn)" durch die Angabe „17 (siebzehn)" ersetzt.

cc)
In Nummer 36 wird die Angabe „16 (sechzehn)" durch die Angabe „17 (siebzehn)" ersetzt.

3.
Abschnitt 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe „Tongeren 1 (eins)" wird gestrichen.

b)
Nummer 2 wird aufgehoben.

c)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

d)
In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe

„3NiederlandeBrunssum2 (zwei)"


 
 
die Angabe

„Eibergen2 (zwei)"


eingefügt.


Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2012 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister des Auswärtigen

Guido Westerwelle