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Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (2. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 AuslZuschlV Anlage 1, Anlage 2, mWv. 1. Juli 2010 § 1a (neu)
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. September 2011 (BGBl. I S. 1842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Lebenspartnerschaft
Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 werden die Wörter „Marseille 1 (eins)" durch die Wörter „Marseille 2 (zwei)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 28 werden die Wörter „Moskau 10 (zehn)" durch die Wörter „Moskau 9 (neun)" ersetzt.
- b)
- Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 14 wird die Angabe „17 (siebzehn)" durch die Angabe „18 (achtzehn)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 20 wird die Angabe „16 (sechzehn)" durch die Angabe „17 (siebzehn)" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 36 werden die Wörter „Kapstadt 13 (dreizehn)" durch die Wörter „Kapstadt 14 (vierzehn)" ersetzt.
- c)
- Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: In Nummer 6 wird die Angabe „12 (zwölf)" durch die Angabe „13 (dreizehn)" ersetzt.
- d)
- Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird die Angabe „13 (dreizehn)" durch die Angabe „14 (vierzehn)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 29 wird die Angabe „18 (achtzehn)" durch die Angabe „17 (siebzehn)" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 36 wird die Angabe „16 (sechzehn)" durch die Angabe „17 (siebzehn)" ersetzt.
- 3.
- Abschnitt 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert: Die Angabe „Tongeren 1 (eins)" wird gestrichen.
- b)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- c)
- Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
- d)
- In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe
„3 | Niederlande | Brunssum | 2 (zwei)" |
- die Angabe
„Eibergen | 2 (zwei)" |
eingefügt.
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2012 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
Guido Westerwelle
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