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Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (7. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Geltung ab 30.06.2012, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung



Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Position „Klasse T" werden nach den Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen" die Wörter „oder selbstfahrende Futtermischwagen" eingefügt.

bb)
Die Position „Klasse L" wird wie folgt gefasst:

„Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern."

b)
In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort „Imkerei" ein Komma und das Wort „Jagd" eingefügt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen."

b)
Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,".

3.
In § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „das zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 3955)" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821)" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist," durch die Wörter „Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318)" ersetzt.

5.
In § 18 Absatz 1 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:

„Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden."

6.
§ 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes."

7.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf auf die Vorlage des Führungszeugnisses nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet werden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist nur in Verbindung mit dem Dienstausweis gültig."

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist der Führerschein wieder auszuhändigen" durch die Wörter „darf ein Dienstführerschein ausgehändigt werden" ersetzt.

8.
§ 28 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird das Wort „in Verwahrung genommen worden ist oder" durch die Wörter „in Verwahrung genommen ist," ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

„7.
die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaates zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder die auf Grund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder

8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben."

9.
§ 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:

„1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,".

10.
Dem § 30 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken. § 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

11.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a Rücktausch von Führerscheinen

(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

(2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahrerlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte."

12.
§ 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf."

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück."

13.
§ 48 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
das 21. Lebensjahr - bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr - vollendet hat,".

b)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
durch Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachweist, dass er die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird,".

14.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

1.
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,

2.
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

3.
im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten

bereitgehalten werden."

15.
In § 59 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Aberkennung der Fahrerlaubnis" durch die Wörter „Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen," ersetzt.

16.
In § 76 Nummer 12 werden die Wörter „§ 22 Absaz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

17.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer I wird die Zeile

„2nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L
 C 172".


 
 
wie folgt gefasst:

„2nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M,
S, L, T
 C 172".


 
b)
In Nummer II Buchstabe b wird die Zeile

„3nach dem 31.2.80 M, S, L L 174,175"


 
 
wie folgt gefasst:

„3nach dem 31.3.80 M, S, L  L 174,175".


 
c)
Nummer III wird wie folgt geändert:

aa)
die Zeile

„C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) "


 
 
 
wird wie folgt gefasst:

„C nach dem 30.9.1995 erteilt I B, BE, C1, C1E, C, M, S, L CE 79 (C1 E > 12.000 kg, L ≤ 3), T 2) ",


 
 
bb)
die Zeile

„D nach dem 20.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, S  "


 
 
 
wird wie folgt gefasst:

„D nach dem 30.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, S  ".


18.
In Anlage 4 Position 6.4 „Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit" wird in der zweiten Spalte das Wort „Ergebnisses" durch das Wort „Ereignisses" ersetzt.

19.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „Normales Stereosehen" durch das Wort „Stereosehen" und das Wort „Prüfgerät" durch das Wort „Prüfverfahren" ersetzt.

b)
In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe „3.2" durch die Angabe „3 laufende Nummer 2" ersetzt.

c)
Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Abschnitt „Gesichtsfeld" Satz 1 werden die Wörter „frei von relevanten Ausfällen" durch das Wort „normal" ersetzt.

bb)
Folgender Abschnitt wird angefügt:

„Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:

Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit."

d)
Die Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung" und „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung" werden wie folgt gefasst:



Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1398)


Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 2(BGBl. I 2012 S. 1399)


Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1400)


Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1401)


Muster Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1402)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 1 (BGBl. I 2012 S. 1403)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 2 (BGBl. I 2012 S. 1404)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 3 (BGBl. I 2012 S. 1405)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 4 (BGBl. I 2012 S. 1406)


Muster Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung, Seite 5 (BGBl. I 2012 S. 1407)


".

20.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.1 Satz 3 werden nach dem Wort „Verkehrsblatt" die Wörter „oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger" eingefügt.

b)
Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Tabelle „Ersterwerb" wird in der Zeile „Mofa" in der Spalte „Zulässige Fehlerpunkte" die Angabe „7**" durch die Angabe „7" ersetzt.

bb)
In der Tabelle „Erweiterung" wird in den Zeilen „A, A1, B, M, S, L, T" in der Spalte „Zulässige Fehlerpunkte" jeweils die Angabe „6**" durch die Angabe „6" ersetzt.

c)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:

„1.3
Durchführung der Prüfung

Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen. Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

-
Englisch

-
Französisch

-
Griechisch

-
Italienisch

-
Polnisch

-
Portugiesisch

-
Rumänisch

-
Russisch

-
Kroatisch

-
Spanisch

-
Türkisch."

d)
Nummer 2.1.4.4 wird wie folgt gefasst:

„2.1.4.4
Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E

-
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links

Zusätzlich bei Klasse C1E

-
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei

Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine".

e)
Nummer 2.2 wird einleitend wie folgt gefasst:

„Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:".

21.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer II Buchstabe a wird wie folgt geändert: Die Schlüsselzahl 79 (S1 ≤ 25/7.500 kg) wird wie folgt gefasst:

„79 (S1 ≤ 25/7.500 kg)

Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz."

b)
Nummer II Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
Die Schlüsselzahl 177 wird wie folgt gefasst:

„177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein".

bb)
In Schlüsselzahl 184 Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „eines" ersetzt.

22.
Anlage 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Zeile „Neuseeland" wird wie folgt gefasst:

„Neuseeland
1,6 10)neinnein",


 
b)
nach der Zeile „Louisiana" wird folgende Zeile eingefügt:

„- Maryland C (Full License und
Provisional License)
neinnein",


 
c)
die Zeile „Oregon" wird wie folgt neu gefasst:

„- Oregon C 7) janein",


 
d)
die Wörter „Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen" werden durch die Wörter „Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen" ersetzt,

e)
die Zeile „British Columbia" wird wie folgt gefasst:

„- British Columbia 5, 6, 7 (Novice Driver's Licence) 7)10) neinnein",


 
f)
die Zeile „Manitoba" wird wie folgt gefasst:

„- Manitoba 5 6), 4 Stage F 3), 3 Stage F 3),
2 Stage F 3), 1 Stage F3)
neinnein".


 
g)
Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:

„1)
Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)" nicht „alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.

2)
Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.

3)
Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.

4)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).

5)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).

6)
Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).

7)
Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.

8)
Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.

9)
Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit".

10)
Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.

11)
Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.

12)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence". Kein Umtausch einer „Learner Licence".

13)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer „Learner Permit" bzw. „Learner Licence".

14)
Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer „Learner Permit".

15)
Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License". Kein Umtausch einer „Instruction Permit".

16)
Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antragstellung liegt.

17)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16.000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7.500 kg berechtigt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
§ 14 FeV Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel (vom 22.08.2024)
... b unberührt. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Korrektur durch Artikel 1 Nr. 3 V. v. 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394 ) wurde sinngemäß ...