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Artikel 3 - Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (7. FeVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1394 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Geltung ab 30.06.2012, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung



Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1."

2.
§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

„6.
die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,

7.
die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,".

3.
Anlage 2.1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Angabe „A," wird die Angabe „A2," eingefügt.

bb)
Die Angabe „M" wird durch die Angabe „AM" ersetzt.

b)
In den Fußnoten wird jeweils die Angabe „M" durch die Angabe „AM" ersetzt.

4.
Anlage 2.2 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „den Klassen B und S" durch die Wörter „der Klasse B" ersetzt.

b)
In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1)" gestrichen.

c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Buchstaben g und i wird jeweils die Angabe „1)" gestrichen.

bb)
In Buchstabe i werden nach der Angabe „BE" die Wörter „und B mit der Schlüsselzahl 96" eingefügt.

d)
Die Fußnote 1 wird gestrichen.

5.
Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff

AM2 Doppelstunden
A1, A2, A 4 Doppelstunden
B2 Doppelstunden
C16 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE4 Doppelstunden
D110 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C) 4 Doppelstunden
D18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C) 8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1) 12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1) 8 Doppelstunden
L2 Doppelstunden
T6 Doppelstunden".


6.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.5 wird die Angabe „3)" gestrichen.

b)
In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils die Angabe „4)" gestrichen.

c)
In Nummer 17 wird die Angabe „A1, A und M" durch die Angabe „A1, A2, A und AM" ersetzt.

d)
In Nummer 18 wird die Angabe „und S" gestrichen.

e)
Die Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen.

7.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach der Angabe „A1," die Angabe „A2," eingefügt.

b)
Die erste Zeile wird wie folgt geändert:

aa)
In der dritten Spalte wird die Angabe „A1, A, B" durch die Angabe „A1, A2, A, B" ersetzt.

bb)
In der vierten Spalte wird die Angabe „A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt*)" durch die Angabe „A1 auf A2, A2 auf A" ersetzt.

c)
Die Fußnote *) wird gestrichen.

8.
In der Anlage 7.1 wird in der „Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht" die Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie folgt gefasst:

„KlasseDoppelstunde
(je 90 Minuten)
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
Erweiterung
auf Klasse
Bei Vorbesitz
der Klasse
Doppelstunde
(je 90 Minuten)
A4C1B6D1B10
A24C1D12D1C14
A14 C1D2D1C4
B2CB10DB18
AM2 CC14DC8
L2CD14DC112
T6CD2DD18
  CEC4BE, C1E, D1E und DE, A2 bei
mindestens zweijährigem Vorbesitz von
A1 sowie A bei mindestens zweijährigem
Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung".


9.
Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „M" wird durch die Angabe „AM" ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „A1," wird die Angabe „A2," eingefügt.

b)
(aufgehoben)





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.01.2013Artikel 6 Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 10.01.2013 BGBl. I S. 35

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. FeVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. FeVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 7. FeVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 2, 3 , 4 und 5 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.01.2013 BGBl. I S. 35
Artikel 3 8. FeVuaÄndV Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
... Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 6 8. FeVuaÄndV Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 19 wird aufgehoben. 6. Artikel 2 Nummer 24 wird aufgehoben. 7. Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b wird ...