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Artikel 1 - Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten (SportWettG k.a.Abk.)

G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424, 2013 I 2236
Geltung ab 01.07.2012, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes


Artikel 1 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2012 RennwLottG § 1, § 3, § 10, § 11, § 16, § 17, § 19, § 20, § 24, § 26, § 27 (neu), mWv. 30. Juni 2012 § 25

Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im Ausland und anderer ausländischer Leistungsprüfungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden, wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnahmen daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Kooperation mit anderen Rennvereinen und Totalisatorveranstaltern grenzüberschreitend gestattet."

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden

1.
die näheren Voraussetzungen für das Erteilen einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,

2.
die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,

3.
das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, einschließlich der Aufbewahrungspflichten,

4.
das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlossener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, einschließlich der Aufbewahrung der Urkunden und Bescheinigungen,

5.
die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16

zu regeln."

3.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten."

4.
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm abgeschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hundert des Wetteinsatzes zu entrichten."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird."

6.
Die Zwischenüberschrift „II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds (Oddset-Wetten)" wird durch die Zwischenüberschrift „II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten" ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17

(1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer.

(2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen (Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Abschnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unterliegen einer Steuer, wenn

1.
die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder

2.
der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung des Wettvertrages erforderlichen Handlungen dort vorgenommen werden.

Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsatzes."

8.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19

(1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen (§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht mit der Genehmigung, spätestens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veranstalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird.

(2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld entsteht, wenn die Wette verbindlich geworden ist. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.

(3) Der Veranstalter nach Absatz 2 hat, soweit er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und der - soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Veranstalters nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Veranstalter. Der steuerliche Beauftragte schuldet die Steuer nach Absatz 2 neben dem Veranstalter.

(4) Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des Absatzes 3 benannt, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauftragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich für Sportwetten keine Zuständigkeit im Inland, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein zuständiges Finanzamt bestimmen."

9.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20

(1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Absatz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:

1.
Name und Anschrift des Spielers;

2.
Beschreibung der Sportwette, der Art der Sportwette, des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht;

3.
vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;

4.
Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sportwette zustande gekommen ist;

5.
die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer;

6.
Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung;

7.
Höhe der Steuer."

10.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24

(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt.

(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Absatz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln:

1.
zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,

2.
zu 50 vom Hundert entsprechend dem Einwohneranteil der Bundesländer.

Dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen.

(3) Die Zerlegung wird von einer für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgabe der Zerlegung einer für die Finanzverwaltung zuständigen Finanzbehörde übertragen."

abweichendes Inkrafttreten am 30.06.2012

11.
Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Länder können über Rechtsverordnungen nach den §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus weitergehende Vorschriften über das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln von Pferdewetten über das Internet und in das Ausland sowie Vorschriften über Regelungen zur Spielersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minderjähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften können auch Regelungen zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung der Öffentlichkeit, umfassen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26

Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse des Betroffenen durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, soweit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht dient."

13.
Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt:

„§ 27

Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SportWettG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportWettG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 SportWettG Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
... Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 16 ...
Artikel 5 SportWettG Inkrafttreten (vom 02.07.2013)
... vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am 1. Juli 2012 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 11 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 4 tritt an dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637
Eingangsformel StRVErluÄndV
... Absatz 4 Satz 2, § 24 Absatz 3 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 8 und 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) neu gefasst worden sind, des ...

Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung
V. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3709
Eingangsformel RennwLottGZuStVÄndV
... Grund des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) neu gefasst worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung (RennwLottGZuStV)
Artikel 1 V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2637; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
§ 2 RennwLottGZuStV Örtliche Zuständigkeit für die Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
... Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden ist, ist die ...