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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (2. GüKKostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wird wie folgt gefasst:
„Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz". - b)
- Die Spalte „Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst:
„120 - 700".
- 2.
- Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wird wie folgt gefasst:
„Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie". - b)
- Die Spalte „Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst:
„40 - 160".
- 3.
- Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wird wie folgt gefasst:
„Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie". - b)
- Die Spalte „Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst:
„40 - 100".
- 4.
- Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro |
„1.4 | Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs- verordnung für den Güterkraftverkehr | 50 - 180". |
- 5.
- In Nummer 1.6 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wie folgt gefasst:
„Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie". - 6.
- In Nummer 1.7 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung" wie folgt gefasst:
„Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie". - 7.
- Nach Nummer 1.8 werden die folgenden Nummern 1.9, 1.10 und 1.11 eingefügt:
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro |
„1.9 | Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter- kraftverkehrsgesetzes | 100 - 700 |
1.10 | Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes | 250 - 700 |
1.11 | Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) | 50 - 180". |
- 8.
- Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Spalte „Gebühr in Euro" wird wie folgt gefasst:
„80 - 120". - b)
- Die Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 werden aufgehoben.
- 9.
- Nummer 5 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. GüKKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. GüKKostVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 3a 1. FZVuGebOStÄndV Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
... den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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