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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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