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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PharmKfmAusbV k.a.Abk.)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Warenwirtschaft und Beschaffung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |
1.1 | Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | a) Bedarfsermittlung durchführen b) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Wa- renbeschaffung nutzen c) Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewerten d) gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheiden e) Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arznei- mittel zuordnen f) Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen g) Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvor- gänge planen h) Angebote einholen, vergleichen und bewerten i) Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführen j) Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassen k) apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwenden l) Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Ein- kaufs- und Lieferkonditionen überwachen m) Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbe- wegungen berücksichtigen n) Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben |
1.2 | Lagerlogistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | a) unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersys- teme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen b) Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkenn- bare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen c) Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahr- stoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erforder- nisse lagern d) Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten e) laufende Bestandsoptimierung durchführen f) Waren in Quarantäne stellen g) Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen |
1.3 | Arzneistoffe und Darreichungsformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | a) Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung un- terscheiden b) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Dro- gen und Zubereitungen beachten c) Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden |
1.4 | Arzneimittelgruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4) | a) Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden b) verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufli- che Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachten c) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwen- dungskriterien beschreiben |
1.5 | Chemikalien und Gefahrstoffe (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5) | a) Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden b) Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicher- heitsvorkehrungen treffen |
1.6 | Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6) | a) pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwenden b) Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden c) Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarz- neimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen |
2 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | |
2.1 | Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1) | a) Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchfüh- rung beachten b) Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechne- risch bearbeiten und abwickeln c) Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen d) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten e) bei Inventuren mitwirken |
2.2 | Kaufmännische Steuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2) | a) die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hin- blick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten ab- gleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berück- sichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte er- arbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken b) betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, da- bei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufs- konditionen und Marktanalysen berücksichtigen c) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und be- werten |
2.3 | Statistik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3) | Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten |
3 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Sys- temfehler erkennen und Maßnahmen einleiten b) Vorschriften des Datenschutzes anwenden c) Daten pflegen und sichern d) externe und interne Netze und Dienste nutzen e) Informationen beschaffen und bewerten |
4 | Preisbildung und Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | |
4.1 | Preisbildung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden b) Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bilden c) Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren d) Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren e) Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden |
4.2 | Leistungsabrechnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten b) Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbe- sondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kos- tenträgern abrechnen c) Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durch- führen |
5 | Tätigkeiten nach der Apothekenbe- triebsordnung sowie Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | |
5.1 | Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) | a) Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeich- nen und zur Abgabe vorbereiten b) Maßnahmen zur Hygiene ergreifen c) Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten d) Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarznei- mitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten |
5.2 | Dokumentation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) | Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvor- schriften vorbereiten |
6 | Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Um- gang mit Kunden anwenden b) Telefonate führen und nachbereiten c) Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen ver- anlassen d) Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen e) medizinische Fachbegriffe anwenden f) betrieblichen Schriftverkehr durchführen g) Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitge- stalten |
7 | Beratung und Verkauf (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apo- thekenrechtlichen Bestimmungen führen b) geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beach- ten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht c) Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläutern d) Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Ge- genständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern e) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläutern f) Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zu- bereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern g) bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mit- wirken |
8 | Apothekenübliche Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apotheken- üblicher Dienstleistungen unterbreiten b) die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Be- achtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen c) Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren un- ter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten |
9 | Marketing (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umset- zung von Marketingmaßnahmen beachten b) bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbe- reiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment ab- gleichen c) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interes- senten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppen- orientiert nutzen d) Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen e) bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwir- ken f) verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen g) Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzie- rungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen h) Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalten i) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken j) Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen |
10 | Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an- wenden b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei- tragen c) bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mit- wirken |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | a) Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreiben b) Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitli- cher Versorgung und Vorsorge erläutern c) Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden be- schreiben d) für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beach- ten e) fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der Apotheke erläutern |
1.2 | Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest- stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be- schreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen c) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln d) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so- wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege- lungen beachten f) Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären |
1.3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvor- schriften ausüben d) Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergrei- fen e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen |
2 | Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | |
2.1 | Arbeitsorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | a) Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei in- haltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche As- pekte berücksichtigen b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen |
2.2 | Bürowirtschaft (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Post- ausgang kostenbewusst bearbeiten b) Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung ge- setzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen c) Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichun- gen erforderliche Maßnahmen einleiten |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PharmKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PharmKfmAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PharmKfmAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 6 PharmKfmAusbV Abschlussprüfung
... zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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